Ein großer Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Becker liegt im Jugendstrafverfahren. Neben prozessrechtlichen Besonderheiten kommt hier auch die pädagogische Zusammenarbeit mit den jugendlichen Angeklagten zum Tragen. Eine Mandatsbearbeitung muss diese Aspekte verbinden, um ein Ergebnis zu erreichen, das dem Jugendlichen eine Zukunft ohne Label der Straffälligkeit ermöglicht.
Das Jugendstrafrecht findet Anwendung auf Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Es kann jedoch in bestimmten Fällen auch auf Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren Anwendung finden, wenn diese beispielsweise Jugendlichen in ihrer Entwicklung noch gleich stehen.
Das Jugendstrafrecht hat den sogenannten Erziehungsgedanken zum Gegenstand. Es stehen dem Gericht daher hauptsächlich spezialpräventive Mittel zur Verfügung, um auf den noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen einzuwirken. Jugendstrafrecht wird daher auch nicht selten als Erziehungsstrafrecht bezeichnet.
Die Mittel der Wahl, um dem Erziehungsgedanken gerecht zu werden, führen zu einer relativ breiten Sanktionspalette. Im Jugendstrafrecht gibt es sogenannte Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Hierzu zählen sodann zum Beispiel verschiedenste Arbeitsauflagen, Verwarnungen durch das Gericht oder etwa die Auflage, Schadenswiedergutmachung zu betreiben. Das Gericht ist bei der Auswahl daran gehalten, die Rechtsfolge zu wählen, die den größten Erfolg für eine Resozialisierung verspricht. In seltenen Fällen schlägt jedoch auch im Jugendstrafrecht der Schuldgedanke durch, was zu einer Jugendstrafe - ähnlich der bekannten Freiheitsstrafe - führen kann.
Haben Sie eine Ladung zur Vernehmung erhalten oder halten Sie eine Anklageschrift in der Hand und wünschen sich nun kompetente Beratung mit Bezug zum Jugendstrafrecht? Herr Rechtsanwalt Becker berät Sie vollumfänglich in jedem Stadium des Jugendstrafverfahrens. Hierzu kann er Akteneinsicht nehmen und Sie sodann über mögliche Ausgänge des Verfahrens und entsprechende Verteidigungsansätze beraten.