Das Betäubungsmittelgesetz regelt unter anderem die Strafbarkeit in Fällen des unerlaubten Anbaus, der Herstellung, des Handels, des Besitzes, des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von verbotenen Substanzen. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wie dem Handel in nicht geringen Mengen oder dem organisierten und bewaffneten Drogenhandel setzen die Ermittlungsbehörden oft auf Methoden, die intensive Grundrechtseingriffe darstellen. So kann es etwa zu Durchsuchungen oder Telekommunikationsüberwachungen kommen.
Für Konsumentinnen und Konsumenten ist es unabdingbar, bei der Verteidigung die Möglichkeiten rund um Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in den Blick zu nehmen.
Seit der Teillegalisierung von Cannabis durch das CanG berät Herr Rechtsanwalt Becker auch zur Beseitigung noch bestehender Eintragungen im Führungszeugnis, welche auf Urteile zur alten Rechtslage beruhen.